Nui Entertainment | AGB
NUI ENTERTAINMENT - Eventagentur für Erlebniskommunikation - Berlin
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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gültig ab 15.05.2015

§ 1 – Definitionen

Die Einzelunternehmerin Angela Jandt bietet ihre Leistungen unter den Markennamen „Nui Entertainment – Eventagentur für Erlebniskommunikation“ an. Sie wird im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet, die andere Partei (der Kunde) als Auftraggeber.

§ 2 – Geltungsbereich

(1) Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, Abweichungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu treffen, die vom Inhalt der AGB abweichen.

(2) Diese AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen des Auftragnehmers und seinen Rechtsnachfolgern, die sich im Rahmen der Tätigkeit für Eventdienstleistungen  ergeben. Mit Vertragsabschluss bzw. Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Geltung der AGB. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Verweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.

(4) Die AGB liegen zur Einsichtnahme aus in den Büroräumen des Auftragnehmers oder im Internet: www.nui-entertainment.de/agb.html. Änderungen der Geschäftsbedingungen werden mit Veröffentlichung/Aushang wirksam und gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht vor Auftragsvergabe schriftlich widerspricht.

(5) Wir behalten uns vor, Aufträge auf Tochterunternehmen zu übertragen/weiterzureichen. Das Tochterunternehmen wird in einem solchen Fall zum direkten Auftragnehmer.

§ 3 – Angebote, Preise

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung zustande.

(2) Wenn nicht anders benannt, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Abgabedatum, jedoch bis max. 14 Tage vor der Veranstaltung gebunden.

§ 4 – Vertragskündigung

(1) Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist keine ordentliche Kündigung des Vertrags vorgesehen.

(2) Bei Absage der Veranstaltung bis 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermins, werden Stornierungskosten von mind. 45 % des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen.

§ 5 – Leistungsumfang, -fristen, Termine

(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Verarbeitung der vom Kunden gelieferten Vorlagen bzw. Daten nur soweit verpflichtet, wie sie sich aus den Leistungsbeschreibungen des Vertrages ergeben.

(3) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Kunden kein Vertrag zustande.

(4) Zugesagte Liefer-, Fertigungs- und Zurverfügungstellungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich bestätigt. Der Beginn der seitens des Auftragnehmers angegebenen Liefer-, Fertigungs- und Zurverfügungsstellungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(5) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite beruht.

(6) Die Einhaltung der Liefer-, Fertigungs- und Zurverfügungstellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere den rechtzeitigen Zahlungseingang von Anzahlungen.

(7) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(8) Der Auftraggeber stellt freien Zugang zum Ort der Veranstaltung, Be- und Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend kostenfreien Parkraum in unmittelbarer Nähe und die ungehinderte Anfahrt zur Location sicher.

(9) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass keine Behinderung in der Location (z.B. Bestuhlung vor Aufbauende) während der vereinbarten Aufbauzeiten auftritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Aufbauarbeiten bei Behinderung einzustellen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

(10) Der Auftragnehmer behält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor.

(11) Kosten, die aufgrund von Änderungswünschen (des Auftraggebers) entstehen oder gewünschte zusätzliche Leistungen trägt der Auftraggeber.

(12) Eine Herauslösung/Streichung von Auftragselementen/-leistungen nach Vertragsunterzeichnung führt nicht zu einer Preissenkung.

§ 6 – Abnahme, Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen.

(2) Die Abnahme der Erbringung der vereinbarten Leistung erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.

(3) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich per Fax oder per E-Mail mitzuteilen.

(4) Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(5) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(6) Unterschiedliche Auffassungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers bezüglich der künstlerischen Umsetzung sind kein Mangel und führen nicht zu einer Preissenkung.

§ 7 –  Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig

50 % bei Auftragserteilung

50 % unmittelbar nach Ende des Aufbaus.

(2) Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(3) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei anders lautender Bestimmung des Auftraggebers zunächst mit älteren Schulden des Auftraggebers zu verrechnen, unabhängig von deren Rechtsgrund. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des Überziehungszinssatzes seiner Hausbank, mindestens aber 11% als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.

(6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 8 – Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsabschluss noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich über Veränderungen der bei Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, insbesondere über Rechtsstellung seiner Person, die Gesellschaftsverhältnisse, die technischen Voraussetzungen im Rahmen der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, aber auch, soweit sie die Preisgestaltung betreffen können. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder § 613a BGB auf Seiten des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(2) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Rechte befugt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind.

(3) Verstößt der Auftraggeber gegen die o.g. Pflichten und Obliegenheiten ist der Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. In den übrigen Fällen ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt. 

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

Bei allen Verkäufen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Verkäufers).

§ 10 – Lieferungen und Leistungen

(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze, auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Liegt eine erhebliche Behinderung, die vom Auftragnehmer zu vertreten ist, vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, nur Zahlungen für laufende Leistungen ab der Behinderung angemessen zu mindern. Erheblich sind nur solche Behinderungen, aufgrund derer dem Kunden die Nutzung der Leistung insgesamt erheblich erschwert, oder, wenn mehrere Leistungen vertraglich vereinbart sind, die Nutzung einzelner Leistungen vollständig unmöglich wird.

(3) Mit Lieferung ist der Transport von Material für das Event bis zum vereinbarten Ort gemeint. Der vereinbarte Ort muss für unser Personal frei zugänglich (befahrbar), der Weg dahin problem- und gefahrlos befahrbar sein. Sollte dies nicht der Fall sein, sind wir berechtigt an einem Ort unserer Wahl in der Nähe zu liefern, der den Kriterien entspricht.

§ 11 – Haftung des Auftragnehmers

(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haften auch nicht für entgangen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen. Die gilt nur soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(3) Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet.

(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der über seine Dienste ermittelten Informationen. Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender oder Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet.

§ 12 – Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer, Mitarbeitern und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch ihn oder in seinem Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachten Gegenstände entstehen. Diese Haftung umfasst auch Mangelfolgeschäden.

(2) Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte von dem Auftragnehmer herleiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.

§ 13 – Exklusivität

(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.

(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen, nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftrageber eine Zahlung von mind. 50% des im Angebot genannten Betrages als Schadensersatz an den Auftragnehmer zu leisten.

§ 14 – Schlussbestimmung

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Als Gerichtsstand gilt Berlin als vereinbart, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen.

(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gültige, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt.